Der Lahn-Dill-Kreis hat mit Allgemeinverfügung ab 27.10.2020 den Sport betreffend u. a. angeordnet:
• Mit Ausnahme der Sportler während der Sportausübung gilt eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in allen Bereichen.
• Für Sportveranstaltungen in geschlossenen Räumen sind Zuschauerinnen und Zuschauer nicht zugelassen. Davon ausgenommen ist jeweils eine Person zur Betreuung einer/eines minderjährigen Sporttreibenden.
• Die Ausgabe und der Verzehr von Speisen und alkoholischen Getränken sind nicht erlaubt.
• Die Nutzung von Hallen-Nebenräumen, dies beinhaltet auch Kabinen und Duschen, ist nicht erlaubt.
Mit gleicher Verfügung wird für den Bereich Gastronomie angeordnet:
• In Gaststätten und Übernachtungsbetrieben haben Gäste beim Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten in den Gängen und beim Aufsuchen von Gemeinschaftseinrichtungen, wie z. B. Toiletten, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Für jede Person müssen mindestens drei Quadratmeter der begehbaren Fläche zur Verfügung stehen (was in unserem Fall eine maximale Anzahl in Höhe von 30 ergibt).
• Der Konsum im öffentlichen Raum und die Abgabe von Alkohol zum Sofortverzehr ist für die Zeit von 23 bis 6 Uhr untersagt.