Satzung

Satzung des Kegelsportverein Wetzlar e.V.

gegründet am 30.06.1976

Inhaltsverzeichnis

  1. Name und Sitz
  2. Zweck und Aufgaben
  3. Geschäftsjahr
  4. Mitgliedschaft
  5. Erwerb der Mitgliedschaft
  6. Die Mitgliedschaft endet
  7. Mitgliedsrechte
  8. Pflichten der Mitglieder
  9. Mitgliedsbeitrag
  10. Strafen
  11. Organe des Vereins
  12. Der Vorstand
  13. Wahl des Vorstandes
  14. Mitgliederversammlung
  15. Kassenprüfer
  16. Ausschüsse
  17. Jugendabteilung
  18. Ehrungen
  19. Haftung
  20. Datenschutz
  21. Auflösung
  22. Vermögen
  23. Inkrafttreten der Satzung

Einleitung

Der Kegelsportverein Wetzlar e.V. hat gleichberechtigte weibliche und männliche Mitglieder. Zur besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit verwendet er in dieser Satzung, Ordnungen und sonstigen Regelungen die „männliche Schreibweise“, also z.B. der Vorsitzende, unabhängig davon, dass diese und andere Funktionen auch von weiblichen Mitgliedern wahrgenommen werden.

1. NAME UND SITZ

1.1. Der Verein führt den Namen „Kegelsportverein Wetzlar e.V.“. – Kurzbezeichnung KSV Wetzlar.

1.2. Er hat seinen Sitz in Wetzlar und ist in das Vereinsregister des Amtgerichts Wetzlar unter Nr. 855 eingetragen.

2. ZWECK UND AUFGABEN

2.1. Der KSV Wetzlar verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 1.1.1977 oder in der jeweiligen gültigen Fassung.

2.2. Zweck des Vereins ist

2.2.1. die planmäßige Pflege und Förderung des Kegelsports als Leistungs-, Breiten- und Freizeitsport für alle Altersklassen,

2.2.2. eine entsprechende Jugend- und Nachwuchsförderung,

2.2.3. die Pflege und Erhaltung der entsprechenden Sportanlagen.

2.3. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

2.4. Der KSV Wetzlar bekennt sich zum Grundsatz des Amteursports und untersagt den Einsatz von Dopingmitteln.

2.5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine unangemessenen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2.6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.7. Neben dem Ersatz notwendiger und nachgewiesener Auslagen kann den Funktionsträgern eine angemessene Funktionsvergütung gewährt werden, die den durch den Gesetzgeber festgelegten Jahresbetrag nicht überschreiten darf. Der Ersatz von Aufwendungen kann pauschaliert werden. Empfänger von Leistungen verpflichten sich zur Selbstversteuerung der steuerpflichtigen Anteile.

2.8. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V. (LSBH), des Deutschen Keglerbundes e.V. (DKB) und des Hessischen Kegler- und Bowling Verbandes e.V. (HKBV) und erkennt vorbehaltlos deren Satzungen sowie die Satzung des Deutschen Schere-Keglerbundes e.V. (DSKB) an.

3. GESCHÄFTSJAHR

3.1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. MITGLIEDSCHAFT

4.1. Der Verein hat:

4.1.1. aktive Mitglieder

4.1.2. Fördermitglieder

4.1.3. Ehrenmitglieder

4.1.4. Jugendmitglieder

4.1.5. außerordentliche Mitglieder

4.2. Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins anzuerkennen.

4.3. Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. (Pkt. 18.).

4.4. Bei Aufnahme von Jugendmitgliedern richtet sich der Verein nach den Vorschriften des Landessportbundes Hessen e.V. Für Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr besteht eine Jugendabteilung.

5. ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

5.1. Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand; im Zweifelsfalle die Mitgliederversammlung, wozu jeweils eine Zweidrittelmehrheit (⅔) der Anwesenden erforderlich ist. Die Aufnahme kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden, wobei eine Ablehnung nach den in Pkt. 2.3. genannten Gesichtspunkten statthaft ist.

5.2. Die Mitgliedschaft wird wirksam nach Zustimmung durch den Vorstand.

5.3. Jugendliche müssen mit ihrem Antrag auf Aufnahme die schriftliche Genehmigung der Eltern oder die des Vormundes vorlegen und haben sich auf Anordnung des Vorstandes einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

6. DIE MITGLIEDSCHAFT ENDET

6.1. durch Tod,

6.2. durch Austritt, der schriftlich einen Monat vor Jahresende zu erklären ist.

6.3. durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied:

6.3.1. drei (3) Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge im Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder

6.3.2. sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt,

6.4. durch Ausschluss (Pkt. 10.2.).

7. MITGLIEDSRECHTE

7.1. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sind berechtigt Anträge zu stellen und an den Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechtes mitzuwirken. Soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind sie auch wählbar.

7.2. Mitglieder bis zu vollendeten 18. Lebensjahr und außerordentliche Mitglieder besitzen in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht, auch nicht deren gesetzliche Vertreter.

7.3. Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen zu benutzen.

7.4. Jedes Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitgliedes, eines von diesen bestellten Organe oder Spielführers in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht zur Beschwerde an den Vereinsvorstand zu.

7.5. Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn ein Mitglied länger als drei (3) Monate mit seinen finanziellen Verpflichtungen in Rückstand bleibt, bis zu ihrer Erfüllung.

8. PFLICHTEN DER MITGLIEDER

8.1. Die Mitglieder sind verpflichtet:

8.1.1. den Verein in seinen Belangen zu unterstützen,

8.1.2. den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe in allen Vereinsangelegenheiten, den Anordnungen der Spielführer in den betreffenden Sportangelegenheiten unbedingt Folge zu leisten,

8.1.3. die Beiträge pünktlich zu entrichten,

8.1.4. die Arbeitsleistungen zu erbringen, oder die Beträge für nicht erbrachte Arbeitsleistungen (Ersatzleistungen) zu entrichten,

8.1.5. das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.

9. MITGLIEDSBEITRAG

9.1. Die Mitgliedsbeiträge, die Arbeitsleistungen und die Ersatzleistungen werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt. Ebenso können Umlagen nur auf Beschluss einer Mitgliederversammlung erhoben werden.

10. STRAFEN

10.1. Zur Ahndung von leichten Vergehen, vor allem im sportlichen Bereich, können vom Vorstand Strafen verhängt werden:

10.1.1. Verwarnung

10.1.2. Verweis

10.1.3. Sperre

10.2. Durch den Vorstand, können Mitglieder, nach Anhörung, ausgeschlossen werden und zwar:

10.2.1. bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung

10.2.2. wegen Unterlassungen oder Handlungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken und die im besonderen Maße die Belange des Sports schädigen

10.2.3. wegen Nichtachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane und

10.2.4. wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereins.

10.3. Über den Antrag auf Ausschluss, der von jedem ordentlichen Mitglied unter Angabe von Gründen und Beweisen beim Vorstand gestellt werden kann, entscheidet der Vorstand. Zu dem Ausschluss ist eine Mehrheit von drei Fünftel (3/5) der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes notwendig.

10.4. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist von zwei (2) Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides das Recht der Berufung zu. Die vom Vorstand innerhalb eines Monats einzuberufende Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig über den Ausschluss. Hierzu ist eine Zweidrittelmehrheit (⅔) erforderlich.

10.5. Von dem Zeitpunkt ab, an dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruht die Mitgliedschaft, und das Mitglied ist verpflichtet, alle in seiner Verwahrung befindlichen vereinseigenen Gegenstände dem Vorstand zu übergeben.

11. ORGANE DES VEREINS

11.1. Organe des Vereins sind:

11.1.1. der Vorstand

11.1.2. die Mitgliederversammlung

11.1.3. der Jugendausschuss

11.1.4. die Jugendversammlung

12. DER VORSTAND

12.1. Der Vorstand besteht aus:

12.1.1. dem geschäftsführenden Vorstand:

12.1.1.1. 1. Vorsitzenden

12.1.1.2. 2. Vorsitzenden

12.1.1.3. 1. Kassierer

12.1.1.4. 2. Kassierer

12.1.1.5. Schriftführer

12.1.1.6. Sportwart

12.1.2. dem erweiterten Vorstand:

12.1.2.1. Damenwart

12.1.2.2. Jugendwart

12.1.2.3. 2. Sportwart

12.1.2.4. Pressewart

12.1.2.5. Beisitzer

12.2. Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand (Pkt. 12.1.1.1. – 12.1.1.6.). Zur Vertretung berechtigt sind der 1. oder 2. Vorsitzende mit einen weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.

12.3. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung alle zwei Jahre neu gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes können sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten lassen.

12.4. Der Vorstand führt die Geschäfte im Rahmen dieser Satzung. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung ausschließlich zu Zwecken des Vereins zu erfolgen. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand, zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als € 10.000,00 für den Einzelfall bzw. bei Dauerschuldverhältnissen im Jahresgeschäftswert von mehr als € 10.000,00 der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf. Diese Anweisung stellt jedoch keine Beschränkung der Vertretungsmacht im Sinne des § 26 BGB dar und gilt nicht bei Gefahr im Verzug.

12.5. Der Vorstand muss halbjährlich mindestens einmal und vor jeder Mitgliederversammlung zusammenkommen und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Die Sitzungen des Vorstandes sind vertraulich. Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen herbeizuführen. Ausnahmsweise kann ein Beschluss auch schriftlich durch Rundfrage bei allen Mitgliedern unter genauer Angabe des Beschlussgegenstandes herbeigeführt werden. Bleibt ein Mitglied des Vorstandes drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne hinreichende Entschuldigung fern, so muss es aus dem Vorstand ausscheiden. Eine Neuwahl kann nur durch eine Mitgliederversammlung erfolgen.
Scheidet während der Wahlzeit ein Mitglied aus einem Amt aus, ist der Vorsitzende ermächtigt, für den Rest der Wahlzeit eine Ersatzperson zu bestellen

12.6. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist.

13. WAHL DES VORSTANDES

13.1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

13.2. Die Mitglieder bestimmen hierzu den Wahlleiter und einen Beisitzer. Der Wahlleiter ist für ein Vorstandsamt nicht wählbar, solange er sein Amt ausübt.

13.3. Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim durchzuführen. Steht nur ein Kandidat zur Wahl an, ist offene Abstimmung zulässig. Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl an, ist derjenige gewählt der mindestens die Hälfte aller abgegebenen Stimmen erhalten hat (absolute Mehrheit). Wird diese Stimmenzahl von keinem Kandidaten erreicht, findet zwischen den zwei Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei der Wahl der Mitglieder für die Ausschüsse und der Rechnungsprüfer ist Listenwahl zulässig. Gewählt sind diejenigen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.

13.4. Ist der Vorsitzende gewählt, so kann die Wahl von diesem weitergeleitet werden.

14. MITGLIEDERVERSAMMLUNG

14.1. Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäße durch den Vorstand einberufene Versammlung aller ordentlichen und Ehrenmitglieder. Sie ist oberstes Organ.

14.2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr, spätestens bis zum 31.03. d. lfd. Jahres, statt und soll nach Abschluss des Geschäftsjahres einberufen werden. Die Einberufung hat in Textform zu erfolgen, wobei jedem Mitglied bis mindestens acht (8) Tage vor dem Versammlungstermin eine Einladung zugestellt werden muss. Die Tagesordnungspunkte müssen auf der Einladung bekannt gegeben werden.

14.3. Zum Abschluss eines jeden Geschäftsjahres, in dem eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfindet, hat der Vorstand einen Rechenschaftsbericht vorzulegen.

14.4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand auch dann einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt und schriftlich durch begründeten Antrag von mindestens einem Drittel (⅓) der Mitglieder verlangt wird. Die außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind dann spätestens vier (4) Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen.

14.5. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Jugendmitglieder (Pkt. 4.4.) sind nicht stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Beschlüsse zu Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel (⅔) der anwesenden Mitglieder. Abstimmungen erfolgen entweder durch Handzeichen oder geheim. Geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Mitglieder die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind im Protokoll festzuhalten. Das Protokoll muss vom 1. Vorsitzenden und vom Protokollführer unterzeichnet werden.

15. KASSENPRÜFER

15.1. Zwei Kassenprüfern, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden, obliegt die laufende Überwachung der Rechnungs- und Kassenführung, sowie des Jahresabschlusses, wozu eine Prüfung ohne vorherige Anmeldung erfolgen kann, die Prüfung des Jahresabschlusses jedoch nach Rücksprache mit den Kassierern. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein. Wiederwahl beider Kassenprüfer gleichzeitig ist nicht möglich. Die Amtszeit eines Kassenprüfers darf nicht länger als vier Jahre dauern.

16. AUSSCHÜSSE

16.1. Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Vorsitzender der Ausschüsse ist der 1. Vorsitzende der den Vorsitz in dem jeweiligen Ausschuss einem anderen Vorstandsmitglied übertragen kann.

17. JUGENDABTEILUNG

17.1. Der Jugendabteilung gehören alle Mitglieder die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, an. Sie wird vom Jugendwart geleitet.

17.2. Zuständigkeit und Aufgaben der Jugendabteilung regelt die Jugendordnung.

18. EHRUNGEN

18.1. Personen, die sich besondere Verdienste um den Sport und den Verein erworben haben, können durch die Mitgliederversammlung, auf Vorschlag des Vorstandes, mit der Ehrenmitgliedschaft oder Ehrennadel ausgezeichnet werden.

18.2. Für den Beschluss ist eine Zweidrittelmehrheit (⅔) der anwesenden Mitglieder erforderlich.

18.3. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

18.4. Die Grundsätze für die Vornahme von Ehrungen sind in der Ehrenordnung geregelt.

19. HAFTUNG

19.1. Die Haftung des Vereins richtet sich nach den Vorschriften des BGB.

20. DATENSCHUTZ

20.1. Datenschutzpersönlichkeitsrecht

20.1.1. Der KSV Wetzlar erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen EDV) zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben – beispielsweise im Rahmen der Mitglieder- und Passverwaltung.

Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten:

Name und Anschrift
Bankverbindung
Telefonverbindung
E-Mail-Adresse
Geburtsdatum
Lizenz-Nr., Funktionen/en im Verein

Die Mitglieder melden dem KSV Wetzlar diese personengebundenen Daten.

20.1.2. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb oder sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der KSV Wetzlar personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seinen allgemeinen Mitgliederinformationen sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print-Telemedien sowie elektronische Medien.
Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse, herausragende Einzelleistungen, Wahlergebnisse sowie sportliche und sonstige Versammlungen.
Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereinszugehörigkeit, Funktionen im Verein und Alter oder Geburtsdatum.
Soweit Funktionen ausgeübt werden, wird auch die Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Funktionärs veröffentlicht.

20.1.3. In seinen allgemeinen Mitgliederinformationen oder auf seiner Homepage berichtet der HKBV über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder oder herausragende Ereignisse.
Hierbei kann er Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlichen: Name, Vereinszugehörigkeit/Clubzugehörigkeit und deren Dauer, Funktionen im Verein und Club und – soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag.
Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der KSV Wetzlar – unter Meldung von Namen, Geburtsdatum, Funktionen im Verein/Club/Verband, Vereins-/Club-/Verbandszugehörigkeit und deren Dauer – auch in andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln.
Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das einzelne Mitglied jederzeit gegenüber dem KSV Wetzlar der Veröffentlichung/Übermittlung von einzelnen Fotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen.
Wird der Widerspruch fristgerecht ausgeübt unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung.
Andernfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des entsprechenden Mitgliedes von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichung/Übermittlung.
Funktionäre, die einer Übermittlung ihrer Daten zur Erreichbarkeit widersprechen, verlieren hierdurch ihr Amt.

20.1.4. Mitgliederlisten werden durch den KSV Wetzlar nicht zu Werbezwecken herausgegeben oder weitergeben.

20.1.5. Durch ihre Mitgliedschaft und der damit verbundenen Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und der Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu.
Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und darüber hinausgehende Datenverwendung ist dem KSV Wetzlar nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist.

20.1.6. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzes das Recht auf Auskunft über die über seine Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung und Sperrung seiner Daten.

21. AUFLÖSUNG

21.1. Der Auflösung des Vereins oder der Wegfall eines bisherigen Zweckes sind nur möglich, wenn ein Drittel (⅓) der Mitglieder dies beantragen und die ordentliche Mitgliederversammlung mit drei Viertel (¾) der Stimmen der erschienenen Mitglieder sie beschließt oder die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei herabsinkt.

21.2. Das Vermögen des Vereins ist bei einer Auflösung oder Wegfall des seitherigen Zweckes an die Stadt Wetzlar zu übertragen mit der Auflage es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen, gleichgearteten, kulturellen Zwecken, insbesondere des Sportes zu verwenden.

21.3. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der stellvertretende Vorsitzende und der 1. Kassierer des Vorstandes Liquidatoren.

22. VERMÖGEN

22.1. Als Zweckvermögen im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung ist das gesamte Vermögen anzusehen, das satzungsgemäßen Zwecken des Vereins dient.

22.2. Wird eine Satzungsbestimmung, die eine Voraussetzung der Steuervergünstigung betrifft, nachträglich geändert, ergänzt in die Satzung eingefügt oder in der Satzung gestrichen, so hat der Verein diesen Beschluss unverzüglich dem Finanzamt einzureichen.

23. INKRAFTTRETEN DER SATZUNG

23.1. Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 18.03.2015 beschlossen und tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wetzlar in Kraft.

23.2. Die seit dem 10.03.2010 gültige Satzung tritt gleichzeitig außer Kraft.

23.3. Sofern vom Registergericht oder vom Finanzamt Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandungen abzuändern.

Wetzlar im März 2015 – Kegelsportverein Wetzlar e.V.

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