Ehrenordnung des KSV Wetzlar

Inhaltsverzeichnis

1. Präambel
2. Allgemeine Voraussetzungen
3. Aberkennung
4. Schlussbestimmungen

1. PRÄAMBEL

1.1. Mit dem Ziel, Vereinsmitglieder aus gegebenem Anlass und auf Grund besonderer Veranlassung zu ehren, wurden in der Mitgliederversammlung vom 12. März 2003 auf Grund des Vorstandsbeschlusses vom 29.07.2002 die nachfolgenden Grundsätze für die Vornahme von Ehrungen verabschiedet.

1.2. Es besteht Einigkeit darüber, dass durch die Aufstellung dieser Richtlinien zur Durchführung von Ehrungen ein Rechtsanspruch von Seiten des Vereinsmitglieds nicht hergeleitet werden kann und insoweit die Entscheidung zur Vornahme der Ehrung dem Vorstand, ggf. auch in Abstimmung mit der Mitgliederversammlung, in Einzelfällen grundsätzlich vorbehalten bleibt.
Zu berücksichtigen sind weiterhin das Gefüge des Vereins und auch die hierfür vorhandenen
Vereinsmittel.

1.3. Dies vorausgeschickt, wird beabsichtigt, folgende Ehrungen gegenüber verdienten
Mitgliedern, und im Einzelfall Nicht-Mitgliedern, auszusprechen:

1.3.1. Verleihung einer vereinseigenen Urkunde

1.3.2. Verleihung einer Vereins-Ehrennadel in verschiedenen Abstufungen

1.3.3. Verleihung der Vereins-Ehrenmitgliedschaft oder eines Vereins-Ehrenamtes

1.3.4. Ehrung von Mitgliedern/Nichtmitgliedern aus gegebenem Anlass

2. ALLGEMEINE VORAUSSETZUNGEN

2.1. Verleihung einer vereinseigenen Urkunde

2.1.1. Aus Anlass besonderer Vereinshöhepunkte (Jubiläen, größere Vereinsveranstaltungen etc.) und wegen ihres besonderen Einsatzes, darüber hinaus aber auch im Hinblick auf langjährige tatkräftige Unterstützung des Vereins, können an Mitglieder
„Ehrenurkunden“ ausgehändigt werden, die zumindest der Unterzeichnung durch den Vorstand bedürfen. Weiterhin sollen auch mit einer Urkunde besonders verdiente aktive oder passive Mitglieder geehrt werden, um hierdurch die herausragenden Einzelleistungen oder aber auch die langjährige Verbundenheit bzw. das Engagement für den Verein zu würdigen.

2.1.2. Die Urkunde kann entweder separat oder auch ergänzend mit den nachfolgenden
Ehrungen ausgefertigt und übereicht werden.

2.2. Verleihung einer Vereins-Ehrennadel in verschiedenen Abstufungen

2.2.1. Als deutlich sichtbares Zeichen der Anerkennung für verdiente Vereinsmitglieder ist darüber hinaus die Verleihung einer „Ehren-Nadel“ in verschiedenen Ausführungen vorgesehen.

2.2.1.1. Ehrennadel in Bronze

Die Ehrennadel in Bronze wird für eine mindestens 10jährige Mitgliedschaft im Verein an Mitglieder vergeben, wenn es sich feststellen lässt, dass das zu ehrende Mitglied sich an die vorgegebenen Vereinsstatuten gehalten hat und somit Gründe, die einer Ehrung entgegenstehen, weder aus der Person, noch in Bezug auf das Zusammengehörigkeitsgefühl des Vereins entgegenstehen.

2.2.1.2. Ehrennadel in Silber

Für besonders herausragende Leistungen in der Person des Mitglieds oder auf Grund besonderen tatkräftigen Einsatzes eines Mitglieds zur Förderung und Unterstützung des Vereins kann die Ehrennadel in Silber verliehen werden. Die Ehrennadel in Silber sollte im Regelfall nicht vor Ablauf einer 10jährigen Mitgliedschaft verliehen werden. Sie soll insbesondere als besondere Auszeichnung an die Mitglieder vergeben werden, die ggf. bereits die Ehrennadel in Bronze erhalten haben und sich auch weiterhin auf Grund ihrer Person oder im Einsatz für den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben.

Darüber hinaus kann die Ehrennadel in Silber auch an Vereinsmitglieder vergeben werden, die bereits 25 Jahre dem Verein angehören und durch die lange Mitgliedschaft die besondere Verbundenheit mit dem Verein dokumentiert haben.

2.2.1.3. Ehrennadel in Gold

Für besonders hervorragende Einzelleistungen oder aber langjährige, aktive Förderung des Vereins kann die Ehrennadel in Gold an Mitglieder abgegeben werden, wenn diese mindestens eine 10jährige Vereinsmitgliedschaft nachweisen können und ersichtlich ist, dass sie durch ihr Wirken den Verein in besonderer Weise gefördert haben. Für den besonderen, verdienstvollen Einsatz ist die Verleihung der Ehrennadel in Gold insbesondere auch dann vorgesehen, wenn bereits die Vereins-Ehrennadeln in Bronze/Silber schon vergeben wurden.

Darüber hinaus kann die Ehrennadel in Gold auch an Vereinsmitglieder verliehen werden, wenn diese mindestens 40 Jahre dem Verein als Mitglied angehören und gegen die Erteilung dieser besonderen Auszeichnung keine sonstigen Bedenken bestehen.

2.2.2. Die Vereins-Ehrennadel in der Fassung „Bronze“, „Silber“, „Gold“ kann zudem auch an besondere Förderer des Vereins vergeben werden, wobei eine Mitgliedschaft im Einzelfall wegen der besonderen Verdienste, Einsatz für den Vereinszweck, nicht Voraussetzung sein muss. Für Nichtmitglieder bedarf es eines ausdrücklichen Beschlusses der jeweiligen Mitgliederversammlung.

2.3. Verleihung der Vereins-Ehrenmitgliedschaft oder eines Vereins-Ehrenamtes

2.3.1. Für herausragende Dienste um den Verein können Mitglieder zum „Ehrenmitglied“
ernannt werden.

2.3.2. Für die Ernennung zum Ehrenmitglied ist die Zustimmung der Jahreshauptversammlung einzuholen. Die Ernennung zum Ehrenmitglied wird durch Übergabe einer entsprechenden Urkunde seitens des Vereins dokumentiert.

2.3.3. Ehrenmitglieder sind ab ihrer Ernennung für das jeweilige Vereinsjahr von der Beitragszahlung befreit, sie behalten jedoch ausdrücklich alle Rechte eines sonstigen ordentlichen Mitglieds entsprechend der Vereinssatzung.

2.3.4. Ehrenmitglieder können aus gegebenem Anlass auch zu Vorstandssitzungen als beratende Mitglieder eingeladen werden.

2.3.5. Aufgrund langjähriger aktiver Vereinsarbeit als Inhaber eines Vereinsamts kann Mitgliedern, die sich für bestimmte in der Satzung vorgesehene Ämter als besonders geeignet erwiesen haben, für diese Position nach offiziellen Ausscheiden aus dem Amt und als Dank für besondere Pflichterfüllung, die Auszeichnung als Ehrenamt verliehen werden.
Die Verleihung dieses Ehrenamtes schließt die Ehrenmitgliedschaft ein und berechtigt das Mitglied, auch weiterhin beratend an Vorstands-/Ausschusssitzungen teilzunehmen.

2.4. Ehrung von Mitgliedern/Nichtmitgliedern aus gegebenem Anlass

2.4.1. Der Vorstand ist berechtigt, im Interesse des Vereins sonstige Ehrungen der Vereinsmitglieder aus bestimmten Anlässen (sportliche Erfolge, Hochzeiten, Geburtstage etc.) im Interesse des Vereins vorzunehmen. Dies kann von einem Anerkennungsgeschenk (Sachgeschenk, Blumen etc.) bis hin zur Verleihung bestimmter Ehrennadeln oder Urkunden gehen.

3. ABERKENNUNG

3.1. Die Aberkennung eines Ehrenamtes oder einer Ehren-Vereinsmitgliedschaft auf Grund vereinsschädigenden Verhaltens entgegen dem Satzungszweck, kann nur in Eilfällen von Seiten des Vorstands vorläufig ausgesprochen werden; die Aberkennung bedarf jedoch grundsätzlich der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

4. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

4.1. Der Vorstand ist ausdrücklich ermächtigt, in Einzelfällen – soweit nicht zwingend über diese Ehrenordnung festgelegt – aus berechtigten Anlässen von den zeitlichen Vorgaben in Bezug auf die Verleihung von Auszeichnungen abzuweichen.

4.2. Vorstehende Grundsätze wurden von der Mitgliederversammlung vom 12. März 2003 ausdrücklich gebilligt.

Für die Richtigkeit:

1. Vorsitzender – Jochen Janson
2. Vorsitzender  – Horst Wohlert

Wetzlar im März 2003

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