Jugendordnung des KSV Wetzlar

Inhaltsverzeichnis

1. Name und Mitgliedschaft
2. Aufgabe und Ziel
3. Organe
4. Jugendversammlung
5. Jugendausschuss
6. Jugendwart/in
7. Jugendsprecher/in und Vertreter/in
8. Sonstige Bestimmungen
9. Jugendordnungsänderungen
10. Inkrafttreten

1. NAME UND MITGLIEDSCHAFT

1.1. Der Jugendabteilung gehören alle Mitglieder des Kegelsportvereins Wetzlar e.V. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, der/die Jugendwart/in und die weiteren Mitglieder des Jugendausschusses an.

2. AUFGABE UND ZIEL

2.1. Die Aufgaben der Jugendabteilung des Kegelsportvereins Wetzlar e.V. sind insbesondere

2.1.1. den Kegelsport zu fördern und zu pflegen,

2.1.2. Aufgaben der Jugenderziehung und der Jugendpflege wahrzunehmen,

2.1.3. Förderung und Durchführung von Formen der Freizeitgestaltung und Erziehung im sozialen Verhalten,

2.1.4. Förderung der politischen und kulturellen Bildung im Rahmen einer demokratischen
Gemeinschaft,

2.1.5. das Lehr-, Aus- und Fortbildungswesen zu unterstützen,

2.1.6. Vertretung der gemeinsamen Interessen in Jugendfragen und jugendpolitischer
Zielvorstellungen, auch in übergeordneten Gremien.

3. ORGANE

3.1. Organe der Jugendabteilung des Kegelsportverein Wetzlar e.V. sind:

3.1.1. die Jugendversammlung,

3.1.2. der Jugendausschuss.

4. JUGENDVERSAMMLUNG

4.1. Die Jugendversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern der Jugendabteilung des
Kegelsportverein Wetzlar e.V. zusammen.

4.2. Die Jugendversammlung ist das höchste Organ der Jugendabteilung des Kegelsportverein
Wetzlar e.V.

4.3. Stimmrecht

4.3.1. Jedes Mitglied der Jugendversammlung hat eine Stimme.

4.3.2. Das Stimmrecht der Jugendlichen, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann durch den Erziehungsberechtigten bzw. den gesetzlichen Vormund ausgeübt werden.

4.4. Einberufung

4.4.1. Die ordentliche Jugendversammlung findet jährlich mindestens einmal spätestens sechs (6) Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung statt. Sie wird drei (3) Wochen vorher vom Jugendausschuss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der eingereichten Anträge einberufen.

4.4.2. Auf Antrag von mindestens 20 Prozent aller stimmberechtigten Mitglieder der Jugendabteilung oder eines mit einfacher Mehrheit der Stimmen des Jugendausschusses gefassten Beschlusses muss eine außerordentliche Jugendversammlung innerhalb von vier (4) Wochen mit einer Einladungsfrist von zehn (10) Tagen stattfinden. Die Einladung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte zu erfolgen.

4.4.3. Der Vorstand ist gleichzeitig durch Übergabe der Einladung zu informieren.

4.5. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen.

4.6. Anträge an die Jugendversammlung können von allen Mitgliedern der Jugendabteilung sowie des Vorstandes des Kegelsportverein Wetzlar e.V. und bei Jugendlichen die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben auch von deren Erziehungsberechtigten oder gesetzlichen Vormund schriftlich gestellt werden.

4.7. Die Aufgaben der Jugendversammlung sind:

4.7.1. Wahl des/der Jugendwart/in,

4.7.2. Wahl des/der Jugendsprecher/in und des /der Jugendsprechervertreter/in,

4.7.3. Wahl der weiteren Mitglieder des Jugendausschusses,

4.7.4. Festlegung der Grundsätze und Richtlinien für die Vereinsjugendarbeit unter Beachtung der Vereinssatzung,

4.7.5. Entgegennahme der Berichte und des Budgetberichtes,

4.7.6. Entlastung des Jugendausschusses,

4.7.7. Beschlussfassung über vorliegende Anträge,

4.7.8. Beratung über Jugendveranstaltungen bezogen auf Sport- und Freizeitaktivitäten,

4.7.9. Stellen von Anträgen an die Mitgliederversammlung des Kegelsportverein Wetzlar e.V.

4.8. Über jede Jugendversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und
Protokollführer unterzeichnet dem 1. Vorsitzenden zu übergeben ist.

5. JUGENDAUSSCHUSS

5.1. Der Jugendausschuss setzt sich wie folgt zusammen:

5.1.1. der/die Jugendwart/in

5.1.2. der/die Jugendsprecher/in

5.1.3. der/die Jugendsprechervertreter/in

5.1.4. maximal vier (4) Jugendliche die das 12. Lebensjahr vollendet haben.

5.2. Den Vorsitz hat der/die Jugendwart/in oder der/die Jugendsprecher/in.

5.3. Der Jugendausschuss wird von der Jugendversammlung für zwei (2) Jahre gewählt.

5.4. Zu den Aufgaben des Jugendausschusses gehören:

5.4.1. Planung und Durchführung von Aktivitäten im Sport- und Freizeitbereich (auch Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen),

5.4.2. Aufstellung eines Budgetplans,

5.4.3. Verwaltung des Budget der Jugendabteilung des Kegelsportverein Wetzlar e.V., welches der Verein auf Grund des Budgetplans jährlich in einer vom Vorstand festzulegenden Höhe zur Verfügung stellt,

5.4.4. Beantragen von Zuschüssen für die Jugendarbeit vom Verein, die dem Budget zufließen müssen,

5.4.5. Beratung und Beschlussfassung über die Verwendung des Budget,

5.4.6. Vorbereitung von Anträgen an den Gesamtverein,

5.4.7. Informationsweitergabe jugendrelevanter Erkenntnisse an die Jugendabteilung und den
Gesamtverein,

5.4.8. Erstellen eines Budgetberichts zu Abschluss eines Geschäftsjahres, der von den
Vereinskassenprüfern zu kontrollieren ist.

5.5. Über jede Jugendausschusssitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer unterzeichnet dem 1. Vorsitzenden zu übergeben ist.

6. JUGENDWART/IN

6.1. Wahl und Bestätigung

6.1.1. Wählbar ist, wer zum Zeitpunkt de Wahl volljährig ist. Er/Sie wird für zwei (2) Jahre von der Jugendversammlung gewählt und von der ordentlichen Mitgliederversammlung bestätigt. Wiederwahl ist möglich.

6.1.2. Sollte die Bestätigung durch die Mitgliederversammlung nicht erfolgen, so ist eine außerordentliche Jugendversammlung zur Neufindung und Wahl eines/einer Jugendwart/in, in Einbehaltung der zeitlichen Frist, einzuberufen.

6.2. Zu den Aufgaben des/der Jugendwart/in gehören:

6.2.1. Vertretung der Jugendabteilung im Vereinsvorstand,

6.2.2. Leitung der Jugendversammlung,

6.2.3. Vorsitz im Jugendausschuss,

6.2.4. Pflege des Kontakts zu den gesetzlichen Vertretern der Jugendlichen,

6.2.5. Vertretung der Jugendabteilung in übergeordneten Gremien außerhalb des Vereins. Die
Vertretung kann vom Jugendwart übertragen werden.

7. JUGENDSPRECHER/IN UND VERTRETER/IN

7.1. Wählbar ist, wer zum Zeitpunkt der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet und das 23.
Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Er/Sie wird für zwei (2) Jahre von der
Jugendversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich.

8. SONSTIGE BESTIMMUNGEN

8.1. Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die
Bestimmungen der an diesem Tag gültigen Vereinssatzung und deren Organe.

9. JUGENDORDNUNGSÄNDERUNGEN

9.1. Änderungen der Jugendordnung können nur unter Ankündigung von der ordentlichen Jugendversammlung oder einer speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Jugendversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung einer ⅔-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten der Jugendversammlung und der Genehmigung mit ⅔- Mehrheit durch die Mitgliederversammlung des Kegelsportverein Wetzlar e.V.

10. INKRAFTTRETEN

10.1. Diese Jugendordnung tritt durch Beschluss der Mitgliederversammlung des Kegelsportverein
Wetzlar e.V. vom 25. März 1998 in Kraft.

Wetzlar im März 1998 – Kegelsportverein Wetzlar e.V.

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